AGBs
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Geltung der Bedingungen
Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden die beigefügte Ver-
dingungsordnung für Bauleistungen - Teil B- (VOB/B) sowie die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt
auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart
und haben Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich
angenommen werden.
Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auf-
tragnehmers oder - soweit eine solche nicht vorliegt - dessen An-
gebot maßgebend.
Alle Eigentums-und Urheberrechte an Angebot und sämtlichen
Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unter-
lagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergege-
ben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass
- die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft
usw.) nicht aggressiv sind,
- bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne
der Gefahrstoffverordnung, insbesondere asbesthaltige Stoffe, auf-
treten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschrei-
bung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.
Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zim-
mermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht
enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und
Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt
werden, sind sie gesondert zu vergüten.
Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Gründen
ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die
Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmi-
gungen.
Preis und Zahlung
Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamter
Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetz-
lich festgelegten Höhe (Leistungspreise).
Wird die Montage aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen
Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmasses zu den vereinbarten
Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis verein-
bart ist.
Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluß
erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer bei nach An-
gebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhö-
hungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu ver-
langen.
Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des
Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und
Lohn entsprechend berechnet.
Für alle Zahlungen gilt $16 der Verdingungsordnung für Baulei-
stungen (VOB/B),DIN1961-neueste Fassung.
Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht
verpflichtet, etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungs-
recht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche
Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der
Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungster-
mine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut
werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftragge-
ber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem
zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Ko-
sten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstän-
de mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt
der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum
entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem
neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der
Forderung des Auftragnehmers.
Montage, Ausführungsfrist und Haftung bei Schweißarbeiten
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Mon-
tagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit
fortgeschritten sind dass die Montage unbehindert durchgeführt
werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen
Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen
für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der
vom Auftrageber nach Nr.7 zu beschaffenden Genehmigungen so-
wie nicht vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung.
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbun-
denen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlich-
keit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen
und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen
Feuerlöschmaterial usw.) zutreffen. Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers - gleich auswelchem Rechtsgrund - insbesondere
wegen Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind.
sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden,
SO ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den
Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
Abnahme und Gefahrübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage
Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder
andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezah-
lung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstan-
denen Kosten.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage,
wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Grün-
den, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und
wenn der Auftragnehr mer die bis dahin erstellte Anlage einvernehm-
lich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergilbt.
Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch
wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage
gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenom-
men, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht
mitgewirkt hat
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene
Teile der Leistung. Ist die Anlaqe qanz oder teilweise in Gebrauch
genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des
Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werkta-
gen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem
Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten
Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen
Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungs-
personal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung
der Anlage unterwiesen.
Gewährleistung und Schadensersatz
Für die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auf-
traggebers gilt 513 VOB/B. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Jah-
re und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2
Jahre.
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.